____Vereinssatzung____

Satzung der Bürgerschützen-Gilde

„Herzog-Heinrich“ zu Barby e.V.

 

Auf der Grundlage des § 17 der bisherigen Satzung vom 13.08.2009 hat die Mitgliederversammlung am 19.03.2022 folgende Neufassung der Satzung der Bürger-Schützen-Gilde „Herzog-Heinrich“ zu Barby e.V. beschlossen.

 

§ 1 Name und Sitz

 

(1) Der Verein führt den Namen Bürgerschützen-Gilde „Herzog-Heinrich“ zu Barby e.V. (2) Er hat seinen Sitz in 39249 Barby, Fährstraße 2, auf der vereinseigenen Schießsportanlage.

(3) Die postalische Adresse ist diejenige Adresse des Vorsitzenden (Chef).

 

§2 Zweck des Vereins

 

(1) Der Verein ist ein historischer Schützenverein, der sich in erster Linie dem Vorderladerschießen verdingt hat. Er sieht sich als Bewahrer der 1699 von Herzog Heinrich zu Weißenfels gegründeten Schützengilde.

(2) Die Gilde sieht es als verpflichtende Tradition an, diesen Brauch fortzuführen und mit der Vorderladerbüchse unter Einhaltung des Reglements am Königsschießen teilzunehmen.

(3) Der Verein pflegt auch die Ausübung des allgemeinen Schießsports im Sinne des Schützenbrauchtums.

(4) Der Verein unterhält eine eigene Schießsportanlage.

(5) Er ist ein eingetragener und somit rechtsfähiger Verein, dessen Zweck nicht auf eine wirtschaftliche Zielsetzung gerichtet ist und der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und somit steuerbegünstigte Zwecke verfolgt.

(6) Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.

(7) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(9) Der Verein pflegt den Bürger- und Gemeinsinn sowie die Entwicklung guter kameradschaftlicher Kontakte unter den Vereinsmitgliedern.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.

(2) Jugendliche Bürger der Bundesrepublik Deutschland können Mitglied werden, wenn dem schriftlichen Aufnahmeantrag die Zustimmung der Erziehungsberechtigten beigefügt ist, die Satzung in vollen Umfang anerkannt wird und der Vorstand des Vereins seine Zustimmung erteilt.

(3) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Anmeldungen sind der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. Nach persönlicher Vorstellung des Kandidaten entscheidet die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit ¾ Stimmenmehrheit über die Aufnahme als Probemitglied.

(4) Die Mitgliedschaft erfolgt nur über Bürgschaft eines Mitglieds der Schützengilde.

(5) Die Mitgliedschaft wird erst nach Zahlung der Aufnahmegebühr und nach Aushändigung dieser Satzung sowie deren unterschriftlicher Anerkennung wirksam.

(6) Nach einjähriger Probezeit wird in der folgenden Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit ¾ Stimmenmehrheit über die Aufnahme als Vollmitglied entschieden.

(7) Während der Probemitgliedschaft muss nachweislich die Uniform der Gilde, eine Vorderladerbüchse und die Erlaubnis nach § 27 SprengG erworben werden, ansonsten kann in der Mitgliederversammlung über eine einjährige Verlängerung der Probemitgliedschaft entschieden werden.

(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes über andere Mitgliedschaften und deren Status.

(9) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. (10) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds bis zum 30.06. des Jahres gegenüber dem Vorstand. Er wird zum 31. Dezember des Jahres wirksam.

(11)Ein Mitglied kann vom Vorstand gerügt werden, wenn es schuldhaft gegen seine Mitgliedspflichten verstößt.

(12) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es - schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung oder Mitgliederbeschlüsse obliegenden Pflichten schwerwiegend verletzt, - durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins verhält, - mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt oder - seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf Dritte überträgt.

(13) Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit. Im Ausschließungsbeschluss muss eine schriftliche Begründung enthalten sein.

(14) Das betroffene Mitglied hat im Ausschlussverfahren einen Anspruch auf rechtliches Gehör.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Alle Vollmitglieder des Vereins haben gleiche Rechte und Pflichten.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, sich am Vereinsleben zu beteiligen, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und alle vereinseigenen Einrichtungen ordnungsgemäß zu nutzen.

(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, - diese Satzung einzuhalten, besonders die Verpflichtung zur Teilnahme am Königsschießen und der Jahreshauptversammlung, - Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken, - den Mitgliedsbeitrag bis spätestens 31. Januar für das laufende Jahr zu entrichten, - die übrigen finanziellen Verpflichtungen ordnungsgemäß zu leisten, - die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Arbeits- und Dienstleistungen einschl. Standaufsicht zu erbringen. Für nicht erbrachte Leistungen sind festgeschriebene Ersatzleistungen bzw. Ersatzbeträge zu erbringen.

(4) Beiträge und übrige finanzielle Festlegungen sind in einer vom Vorstand unterzeichneten Vereinsordnung festgelegt.

 

§ 5 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der erweiterte Vorstand.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: - Bestellung des Vorstandes und Widerruf der Vorstandsbestellung, - Satzungsänderung, - Entlastung des Vorstandes, 3 - Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung vorlegt, - Beschluss von Vereinsregelungen zu Beiträgen, Sonderumlagen, Arbeitsleistungen, Standaufsichten, Ersatzbeträge und externen Dienstleistungen, - Wahl der Revisoren, - Ernennung von Ehrenmitgliedern und Anerkennung der anderen Mitgliedschaften gem. §3 dieser Satzung, - Ausschluss von Mitgliedern, - Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahrhauptversammlung, oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

(3) Es sind stets alle Mitglieder und nicht nur die stimmberechtigten Mitglieder zu einer Mitgliederversammlung zu laden.

(4) Die Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal des Jahres statt.

(5) Vereinsmitglieder können vor der Einberufung zur Mitgliederversammlung beim Vorstand Anträge zur Tagesordnung stellen.

(6) Die Einberufung hat unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Es wird auf der Homepage, per E-Mail und per Aushang auf der Schießsportanlage eingeladen. Die Einladung muss Ort und Zeit der Versammlung und die Tagesordnung enthalten.

(7) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung einem Vorstandsmitglied. Dieser Leiter kann die Wahl eines Versammlungsleiters vorschlagen. (8) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Vollmitglieder, bei Satzungsänderungen mit ¾ Mehrheit. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend.

(9) Die Abstimmung kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim erfolgen.

(10) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gestimmt hat.

(11) Stimmberechtigt ist jedes anwesende Vollmitglied.

(12) Der Schriftführer hat von den gefassten Beschlüssen des Vereins eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben ist. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen.

 

§ 7 Gesamtvorstand

 

Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand und dem erweiterten Vorstand. Beiden obliegt die geschäftsführende Vertretung des Vereins.

(1) Der Vorstand besteht aus:

- dem Vorsitzenden (Chef)

- dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden (Adjutant)

- dem 2. Stellvertretenden Vorsitzenden (Bataillonsführer)

(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus:

- dem Schatzmeister - dem Oberschützenmeister

- dem 1. Schützenmeister

- dem 2. Schützenmeister

- dem Hauptmann

- dem Zieler

- dem Schriftführer

Er wird vom Vorstand auf unbestimmte Zeit ernannt.

(3) Der Vorstandsvorsitzende, der 1. Stellvertretende Vorsitzende und der 2. Stellvertretende Vorsitzende werden durch die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit auf unbestimmte Dauer gewählt.

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

(5) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.

(6) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind:

- Vertretung und Repräsentation des Vereins nach außen durch den Vorsitzenden, dem 1. und dem 2. Stellvertretenden Vorsitzenden,

- Geschäftsführung des Vereins innen, insbesondere

 Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Durchführung ihrer Beschlüsse,

 Information an die Mitglieder über die wesentlichen Vorkommnisse im Verein,

- Organisation der Verwaltung und Pflege der vereinseigenen Schießsportanlage.

(7) Der Gesamtvorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder seine Stellvertreter und mindestens 4 weitere Mitglieder des Gesamtvorstandes zur Vorstandssitzung anwesend sind.

Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind als Niederschrift festzuhalten.

 

§ 8 Kassenführung

 

Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.

 

§ 9 Kassenprüfung

 

(1) Die Revisionsangelegenheiten obliegen einem Vorstandsmitglied mit zwei Schützen der Gilde, die von ihm zu benennen sind. Diese sind mit der Wahl des jeweils neuen Vorstandes stets neu festzulegen. Die Revisoren unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

(2) Sie haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen sowie unvermutet Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Revisoren eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und der Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, der in der Mitgliederversammlung vorgetragen wird.

(3) Der Prüfbericht ist Grundlage für die Entlastung des Vorstands. Die Revisoren empfehlen bei einer beanstandungsfreien Prüfung die Entlastung des Vorstands.

 

§ 10 Schießsportanlage

 

(1) Die Bürgerschützen-Gilde unterhält eine vereinseigene Schießsportanlage.

(2) Der Vorstand legt die Zeiten für den vereinseigenen und öffentlichen Schießbetrieb fest. Er kann zusätzliche Zeiten für einen Schießbetrieb freigegeben.

(3) Schießbetrieb auf einer Schießstätte ist strikt gemäß Schießsportordnung zulässig.

(4) Der Verein kann das Schützenhaus für Veranstaltungen gegen einen Mietbetrag und einer Kaution vermieten.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit erfolgen.

(2) Die Auflösung muss zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet werden. 

(3) Dem Vorstand obliegt die Sicherstellung des Vereinseigentums.

(4) Das Vermögen des Vereins abzüglich aller Verbindlichkeiten fällt an die Stadt Barby. (5) Bei einer Neugründung oder einer Reorganisierung des Schützenvereins wird das ehemalige Vereinseigentum diesem übertragen.

 

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

 

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Falls die Satzung bestimmte Punkte nicht regelt, gelten die hilfsweise eingreifenden Bestimmungen des BGB.

Stadt Barby, 19.03.2022