____Vereinssatzung____

 

 

§ 1

Name und Sitz

(1)          Der Verein führt den Namen

           „Bürger-Schützen-Gilde „Herzog Heinrich“ zu Barby e. V.”

(2)       Der Verein hat seinen Sitz  in Barby.

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

(1)       Die Förderung des Schießsports.

            Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

 

(2)       Die Pflege der Tradition der Schützengilde.

            Die Erhaltung des Bürger- und Gemeinsinns sowie die            

            Entwicklung guter kameradschaftlicher Kontakte unter den

            Vereinsmitgliedern.

       Die Liebe zur Heimatstadt Barby und deren historische    

       Vergangenheit.

       Die Würde eines jeden Menschen zu achten sowie der  

       Tradition folgend, unter der Büchse am Königsschießen        

        teilzunehmen und das Reglement einzuhalten.

 

(3)       Die Gilde sieht sich als Bewahrer der historischen            

            Tradition ihrerseits, aber auch im Sinne der  

            Stadtgeschichte von ihren Anfängen bis zur

            Gegenwart. Jedes Mitglied setzt sich aktiv und

            uneigennützig in diesem Sinne ein.

 

(4)       Der Verein ist ein historischer Schützenverein, der

            sich des Vorderladerschießens verdingt, er verfolgt

            ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

            Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte

            Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

 

§ 3

selbstlose Tätigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 4

Mittelverwendung

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

DieMitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

§ 5

Verbot von Begünstigungen

 

(1)               Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

§ 6

Eintragung in das Vereinsregister

 

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

 

§ 7

Mitgliedschaft

 

(1)     Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der seinen  

        ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.

 

(2)     Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim  

         Vorstand zu beantragen. Die Anmeldungen sind der nächsten

         Mitgliederversammlung vorzulegen, welche durch

         Stimmenmehrheit über die Aufnahme entscheidet.

 

(3)     Die Mitgliedschaft erfolgt nur über Bürgschaft eines

        Mitglieds der Schützengilde mit ¾ Mehrheit.

 

(4)     Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.

 

(5)     Die volle Mitgliedschaft erhält der Bewerber nach einjähriger  

         Probezeit.

 

 

(6)     Nach der Aufnahme als volles Mitglied muss bis

         zum darauffolgenden Königsschießen die Uniform und

         Bewaffnung erworben sein, ansonsten erfolgt der Ausschluss.

 

(7)     Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der

          Aufnahmegebühr und nach Aushändigung dieser Satzung

          sowie deren unterschriftlicher  Anerkennung wirksam.

 

(8)     Die Mitgliederversammlung kann einzelne   Mitglieder,  die

         besondere Leistungen für die Entwicklung der Gilde erbracht  

         haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.           

                                                           

 

§ 8

Rechte der Mitglieder

 

Jedes Mitglied ist berechtigt, sich am Vereinsleben zu beteiligen, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen.                 

 

 

§ 9

Pflichten der Mitglieder

 

(1)       Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Satzung

            einzuhalten,

-       Beschlüsse des Vereins anzuerkennen

-       und für deren Erfüllung zu wirken,

-       die von der Mitgliederversammlung beschlossenen  Mitgliedsbeiträge,

-       Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus

-       der Nutzung der Schießanlage ergeben,  innerhalb eines Monats

-       nach Aufforderung zu entrichten,

-       die von der Mitgliederversammlung

-       beschlossene Gemeinschaftsarbeit zu erbringen. Für nicht geleistete

-       Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung

-       beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten.

 

 (2)      Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur

            Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen befreit. Sie

            brauchen keine Gemeinschaftsarbeit zu leisten. .               

 

 

§ 10

Beendigung der Mitgliedschaft

  
(1)       Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche

            Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.

 

(2)       Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des

           Mitglieds bis zum 30.06. des Jahres gegenüber dem

           Vorstand. Er wird zum 31. Dezember des Jahres

            wirksam.

 

(3)       Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es 

 

-       schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung oder Mitgliederbeschlüsse obliegenden Pflichten verletzt,

-       durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält

-       mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen  finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen  nachkommt oder

-       seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf Dritte überträgt.

 

 

§ 11

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

§ 12

Die Mitgliederversammlung

 

(1)       Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens

            einmal im Jahr als Jahrhauptversammlung oder wenn es die

            Belange des Vereins erfordern einzuberufen. Sie ist ferner

            unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der      

            Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der  Gründe

             beim Vorstand beantragt.

 

(2)       Die Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist                     von 2 Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu  

            erfolgen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem               Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung  seinem              

            Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung einem von der

            Mitgliederversammlung gewählten   Versammlungsleiter.

       Der Vorsitzende kann die Wahl eines

       Versammlungsleiter vorschlagen.

 

(3)       Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß

           einberufene Mitgliederversammlung. Sie ent-

       scheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden  

       Vollmitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder

       des Vereins bindend. Die Abstimmung kann offen oder auf    

       Beschluss der Mitgliederversammlung geheim erfolgen.

 

(4)       Wahlen werden geheim mit Stimmzettel vorgenommen;

            es kann offen gewählt  werden, wenn kein Mitglied        

            widerspricht. Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der                 anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gestimmt hat.

 

(5)       Stimmberechtigt ist jedes Vollmitglied der seine Pflichten

            erfüllt hat.


(6)       Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer des

            Vereins zu protokollieren und den Mitgliedern zur

            Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist vom Schriftführer und

            vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

(7)       Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:   

-       Wahl des  Vorstandes

-       Wahl der Revisoren,

-       Ernennung von Ehrenmitgliedern 

-       Beschlussfassung über Satzungsänderung          

-       Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen,

-       Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern und

-       Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins   

-       Beschlussfassung zur Bildung von Abteilungen.       

 

 

§ 13

Der Vorstand

 

(1)       Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern:

 

-        dem Vorsitzenden (Chef)

-        den 1. stellvertretenden Vorsitzenden (dem Adjutant)

-        dem 2. stellvertretenden

-        Vorsitzenden (Bataillonsführer)

-        dem Schatzmeister

-        dem Oberschützenmeister

-        dem 1. Schützenmeister

-        dem 2. Schützenmeister

-        dem Hauptmann 

-        dem Zieler                       

 (2)      Der Vorstand wird auf unbestimmte Dauergewählt.

            Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die             Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen

            übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung          

            ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben

            können. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von                         Nachfolgern.

 

(3)       Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und

            der  stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein

            vertretungsberechtigt.

         

(4)       Aufgaben des Vorstandes sind

 

-        die laufende Geschäftsführung des Vereins,

-        die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die

-        Durchführung ihrer Beschlüsse und

-        die Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen

 

 

(5)       Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist

            beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein            

            Stellvertreter und mindestens 4 weitere Mitglieder des                           Vorstandes zur Vorstandssitzung anwesend sind.                         Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch                      festzuhalten und vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden

Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterschreiben.

 

 

§ 14

Einkaufsgeld, Mitgliedsbeiträge

 

Jedes neu aufgenommene Mitglied hat das Einkaufsgeld innerhalb von 4 Wochen in die Vereinskasse zu zahlen. Das Einkaufsgeld beträgt 30,00 €.

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

  

§ 15

Kassenführung

 

Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.

 

 

§ 16

Die Revisoren

 

Die Revisionsangelegenheiten obliegen dem Adjutanten mit zwei Schützen der Gilde, die von ihm zu benennen sind. Diese sind mit der Wahl des jeweils neuen Vorstandes stets neu festzulegen.

Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. Die Revisoren haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen sowie unvermutet Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Revisoren eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und der Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

                                                                                                                             

                                                            

§ 17

Beschwerde

 

Fühlt sich ein Vereinsmitglied durch die Anordnung des Vorstandes oder einzelner Chargierter verletzt, so kann er beim Vorstandsvorsitzenden Beschwerde führen.   Richtet sich die Beschwerde aber gegen ihn selbst, so ist sie bei dessen Stellvertreter anzubringen.

Eine Beschwerde darf nicht vor Ablauf von drei Tagen nach der angeblichen Verletzung angebracht werden. Wird diese Frist nicht gewahrt, so gilt die Beschwerde als nicht angebracht.

Der Vorstandsvorsitzende bzw. sein Stellvertreter sind verpflichtet, die bei ihnen angebrachte Beschwerde bei der nächsten Angelegenheit endgültig zu entscheiden.

Die Angegriffene hat sich der Entscheidung der Mitgliederversammlung zu unterwerfen, aber auch der Beschwerdeführende sich bei derselben zu beruhigen.

 

  

§ 18

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit erfolgen. Dem Vorstand obliegt die Sicherstellung des Vereinseigentums.

Das Vermögen des Vereins fällt bis zu einer Neugründung an die Stadt Barby und liegt bei dieser bis zur Reorganisierung vorliegenden Zweckes des Vereins der Bürger-Schützen-Gilde „Herzog Heinrich“ zu Barby e.V.

 

 

§ 19

Änderung der Satzung

 

Eine Änderung der Statuten regelt sich nach § 33 BGB.

Über alle in diesem Statut nicht vorgesehenen Fälle bedarf es der Entscheidung der Mitgliederversammlung.

 

 

§ 20

Inkrafttreten der Satzung

 

Die Satzung tritt mit der gerichtlichen Eintragung durch das zuständige Amtsgericht in Kraft.

 

 

§ 21

Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.