____Vereinssatzung____
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen
„Bürger-Schützen-Gilde „Herzog Heinrich“ zu Barby e. V.”
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Barby.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Die Förderung des Schießsports.
Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
(2) Die Pflege der Tradition der Schützengilde.
Die Erhaltung des Bürger- und Gemeinsinns sowie die
Entwicklung guter kameradschaftlicher Kontakte unter den
Vereinsmitgliedern.
Die Liebe zur Heimatstadt Barby und deren historische
Vergangenheit.
Die Würde eines jeden Menschen zu achten sowie der
Tradition folgend, unter der Büchse am Königsschießen
teilzunehmen und das Reglement einzuhalten.
(3) Die Gilde sieht sich als Bewahrer der historischen
Tradition ihrerseits, aber auch im Sinne der
Stadtgeschichte von ihren Anfängen bis zur
Gegenwart. Jedes Mitglied setzt sich aktiv und
uneigennützig in diesem Sinne ein.
(4) Der Verein ist ein historischer Schützenverein, der
sich des Vorderladerschießens verdingt, er verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3
selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
DieMitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5
Verbot von Begünstigungen
(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 6
Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 7
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der seinen
ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
(2) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim
Vorstand zu beantragen. Die Anmeldungen sind der nächsten
Mitgliederversammlung vorzulegen, welche durch
Stimmenmehrheit über die Aufnahme entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft erfolgt nur über Bürgschaft eines
Mitglieds der Schützengilde mit ¾ Mehrheit.
(4) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
(5) Die volle Mitgliedschaft erhält der Bewerber nach einjähriger
Probezeit.
(6) Nach der Aufnahme als volles Mitglied muss bis
zum darauffolgenden Königsschießen die Uniform und
Bewaffnung erworben sein, ansonsten erfolgt der Ausschluss.
(7) Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der
Aufnahmegebühr und nach Aushändigung dieser Satzung
sowie deren unterschriftlicher Anerkennung wirksam.
(8) Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder, die
besondere Leistungen für die Entwicklung der Gilde erbracht
haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 8
Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist
berechtigt, sich am Vereinsleben zu beteiligen, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen, alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen.
§ 9
Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Satzung
einzuhalten,
- Beschlüsse des Vereins anzuerkennen
- und für deren Erfüllung zu wirken,
- die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge,
- Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus
- der Nutzung der Schießanlage ergeben, innerhalb eines Monats
- nach Aufforderung zu entrichten,
- die von der Mitgliederversammlung
- beschlossene Gemeinschaftsarbeit zu erbringen. Für nicht geleistete
- Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung
- beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur
Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen befreit. Sie
brauchen keine Gemeinschaftsarbeit zu leisten. .
§ 10
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche
Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des
Mitglieds bis zum 30.06. des Jahres gegenüber dem
Vorstand. Er wird zum 31. Dezember des Jahres
wirksam.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
- schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung oder Mitgliederbeschlüsse obliegenden Pflichten verletzt,
- durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält
- mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt oder
- seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf Dritte überträgt.
§ 11
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 12
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens
einmal im Jahr als Jahrhauptversammlung oder wenn es die
Belange des Vereins erfordern einzuberufen. Sie ist ferner
unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der
Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe
beim Vorstand beantragt.
(2) Die Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu
erfolgen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung seinem
Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung einem von der
Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
Der Vorsitzende kann die Wahl eines
Versammlungsleiter vorschlagen.
(3) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung. Sie ent-
scheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Vollmitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder
des Vereins bindend. Die Abstimmung kann offen oder auf
Beschluss der Mitgliederversammlung geheim erfolgen.
(4) Wahlen werden geheim mit Stimmzettel vorgenommen;
es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied
widerspricht. Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gestimmt hat.
(5) Stimmberechtigt ist jedes Vollmitglied der seine Pflichten
erfüllt hat.
(6) Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer des
Vereins zu protokollieren und den Mitgliedern zur
Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist vom Schriftführer und
vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
(7) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Revisoren,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Satzungsänderung
- Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen,
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern und
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung zur Bildung von
Abteilungen.
§ 13
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern:
- dem Vorsitzenden (Chef)
- den 1. stellvertretenden Vorsitzenden (dem Adjutant)
- dem 2. stellvertretenden
- Vorsitzenden (Bataillonsführer)
- dem Schatzmeister
- dem Oberschützenmeister
- dem 1. Schützenmeister
- dem 2. Schützenmeister
- dem Hauptmann
- dem
Zieler
(2) Der Vorstand wird auf unbestimmte Dauergewählt.
Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen
übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung
ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben
können. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und
der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein
vertretungsberechtigt.
(4) Aufgaben des Vorstandes sind
- die laufende Geschäftsführung des Vereins,
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die
- Durchführung ihrer Beschlüsse und
- die Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen
(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist
beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein
Stellvertreter und mindestens 4 weitere Mitglieder des Vorstandes zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten und vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden
Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 14
Einkaufsgeld, Mitgliedsbeiträge
Jedes neu aufgenommene Mitglied hat das Einkaufsgeld innerhalb von 4 Wochen in die Vereinskasse zu zahlen. Das Einkaufsgeld beträgt 30,00 €.
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 15
Kassenführung
Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.
§ 16
Die Revisoren
Die Revisionsangelegenheiten obliegen dem Adjutanten mit zwei Schützen der Gilde, die von ihm zu benennen sind. Diese sind mit der Wahl des jeweils neuen Vorstandes stets neu festzulegen.
Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. Die Revisoren haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen sowie unvermutet Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Revisoren eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und der Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 17
Beschwerde
Fühlt sich ein Vereinsmitglied durch die Anordnung des Vorstandes oder einzelner Chargierter verletzt, so kann er beim Vorstandsvorsitzenden Beschwerde führen. Richtet sich die Beschwerde aber gegen ihn selbst, so ist sie bei dessen Stellvertreter anzubringen.
Eine Beschwerde darf nicht vor Ablauf von drei Tagen nach der angeblichen Verletzung angebracht werden. Wird diese Frist nicht gewahrt, so gilt die Beschwerde als nicht angebracht.
Der Vorstandsvorsitzende bzw. sein Stellvertreter sind verpflichtet, die bei ihnen angebrachte Beschwerde bei der nächsten Angelegenheit endgültig zu entscheiden.
Die Angegriffene hat sich der Entscheidung der Mitgliederversammlung zu unterwerfen, aber auch der Beschwerdeführende sich bei derselben zu beruhigen.
§ 18
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit erfolgen. Dem Vorstand obliegt die Sicherstellung des Vereinseigentums.
Das Vermögen des Vereins fällt bis zu einer Neugründung an die Stadt Barby und liegt bei dieser bis zur Reorganisierung vorliegenden Zweckes des Vereins der Bürger-Schützen-Gilde „Herzog Heinrich“ zu Barby e.V.
§ 19
Änderung der Satzung
Eine Änderung der Statuten regelt sich nach § 33 BGB.
Über alle in diesem Statut nicht vorgesehenen Fälle bedarf es der Entscheidung der Mitgliederversammlung.
§ 20
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit der gerichtlichen Eintragung durch das zuständige Amtsgericht in Kraft.
§ 21
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.